
„Der Zweck eines Vereins darf nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein. Ein solcher Betrieb darf nur als Nebenzweck verfolgt werden. Aus diesem Grund waren zuletzt zunehmend Initiativen gescheitert, die sich zum Betrieb einer Kindertagesstätte oder Schule als Verein organisieren wollten. Bereits bestehende Vereine waren vom Amtslöschungsverfahren bedroht. Die Tradition der Idealvereine schien dadurch bedroht.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun das Löschungsverfahren eines Kindertagesstätten betreibenden Vereins eingestellt. Vor dem Hintergrund der aktuellen parlamentarischen Beratungen des Gesetzentwurfs zur Erleichterung unternehmerischer Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement begrüßt die SPD-Bundestagsfraktion diesen Beschluss des BGH.
In den verschiedensten Bereichen leistet Bürgerschaftliches Engagement unersetzbare Beiträge für den sozialen Zusammenhalt in unserer Gesellschaft. Vereinsgründungen sind einfach, schnell und kostengünstig. Tausende von Engagierten finden deshalb im demokratisch verfassten Idealverein eine Heimat. Der BGH-Beschluss ist ein Garant, dass das auch in Zukunft so bleiben kann.
Wir werden die neue Rechtsprechung bei der anstehenden Reform des Vereins- und Genossenschaftsrechts berücksichtigen.“