
„Hier besteht dringender Handlungsbedarf. Zwar gibt es seit dem 29. Oktober 2011 einen behördlichen Führerschein für Lokomotivführende, mit der eine entsprechende EU-Richtlinie von 2007 in deutsches Recht umgesetzt wurde. Hier sind EU-weite Mindeststandards vorgeschrieben, die aber in der Praxis nicht ausreichen.
Eine Novellierung der Triebfahrzeugrichtlinie ist daher dringend geboten.
Fest steht: Die bisherige Beschränkung der Lerninhalte zur Erlangung der Fahrerlaubnis auf zwölf Tage Ausbildung „Grundwissen“ kann nicht ausreichen, um einen Führerschein zu erhalten, da die weiteren (auch praktischen) Qualifikationsinhalte, genauso wie die Dauer, von den Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) sehr unterschiedlich gehandhabt werden und somit die Gefahrenpotenziale auf dem Schienennetz faktisch unkontrollierbar sind. Eine einheitliche Mindestausbildung, theoretisch wie praktisch, ist neben der psychologischen und medizinischen Eignungsprüfung eine unabdingbare Voraussetzung für einen hohen Sicherheitsstandard im Schienenverkehr.
Neben der Qualifikation muss auch die Kontrolle der Fahr- und Ruhezeiten von Lokführenden analog zur Straße umgesetzt werden. Hier besteht dringender Handlungsbedarf. In vielen kleineren EVU und bei Personaldienstleistern, die Lokführende an EVU verleihen, gibt es keine Gewerkschaften und Betriebsräte, die die Einhaltung von Arbeitszeitvorschriften überwachen könnten. Die SPD-Bundestagsfraktion überprüft derzeit, inwieweit eine standardisierte Aufzeichnung von Fahr- und Ruhezeiten national vorgeschrieben werden kann.
Fazit: Eine geregelte vollständige Ausbildung zur erstmaligen Erlangung der Fahrerlaubnis muss Voraussetzung dafür sein, Schienenfahrzeuge führen zu dürfen. Sowohl im Straßen-, Luft- als auch im Wasserstraßenverkehr wird erst nach einer erfolgreichen Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung die entsprechende Lizenz erstellt. Dieser Grundsatz muss auch im Schienenverkehr gelten.“