
„CETA kann nur dann vorläufig angewendet werden, wenn sowohl der Rat als auch das Europäische Parlament zugestimmt haben. Damit ist die vorläufige Anwendung von CETA demokratisch legitimiert. Denn die Handelspolitik ist aus guten Gründen vergemeinschaftet. Von der erfolgreichen europäischen Handelspolitik haben gerade deutsche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer profitiert. Die Zustimmung des EPs entspricht der gängigen Praxis. Dabei wird es bleiben.
Wir sind der Auffassung, dass die Investitionsschutzbestimmungen von der vorläufigen Anwendung ausgenommen werden sollen, da hier auch mitgliedstaatliche Kompetenzen betroffen sind. Damit wird der Teil, der politisch besonders kontrovers ist, nicht ohne Zustimmung des Bundestages und Bundesrates zu CETA zur Anwendung kommen.
Selbst für den Fall, dass die EU-Kommission dem Rat vorschlagen würde, CETA vorläufig anzuwenden, so wäre dies kein Novum. Die vorläufige Anwendung ist im EU-Verfassungsrecht vorgesehen und entspricht der üblichen, langjährigen Praxis bei EU-Freihandelsabkommen. Immerhin haben wir der EU die ausschließliche Kompetenz zur Aushandlung und zum Abschluss von Handelsabkommen durch den Lissabon Vertrag übertragen. Dafür gibt es gute Gründe. Wenn die EU mit ihrem großen Binnenmarkt gemeinsam mit einem Drittstaat verhandelt, hat sie eine bessere Verhandlungsposition als ein einzelner Mitgliedstaat.
Wichtig bleibt festzuhalten, dass die in nationalstaatlicher Verantwortung liegenden Bereiche von CETA nur angewandt werden, wenn Bundestag und Bundesrat zustimmen.“