
Bei einem Werkvertrag ist allein die Leihfirma weisungsberechtigt gegenüber ihren unter Vertrag stehenden Arbeitnehmern in dem Schlachtbetrieb. Jedoch sind nach dem EU-Lebensmittelhygienerecht der Schlachtbetrieb oder andere Lebensmittelunternehmer allein für die Sicherheit der erzeugten Lebensmittel verantwortlich und haben damit gegenüber den in den Betrieben Arbeitenden die alleinige Verantwortung.
Daraus ergibt sich für die Betriebe, nicht die Verleihfirma organisiert den Arbeitseinsatz und die Arbeitsabläufe ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ist damit verantwortlich für die Qualität der Arbeitsausführung, sondern allein das Management in den Schlachtbetrieben oder anderen Lebensmittelunternehmern. „Somit müsste, nach meiner Rechtsauffassung, eine Überlassung der Arbeitnehmer an den Betrieb vorliegen, was dann wahrscheinlich einem Scheinwerkvertragsverhältnis gleichkommt und das wäre illegal“, meint die Cloppenburgerin.
Bei einem illegalen Vertrag kann nach dem Gesetz der Leiharbeiter eine Entlohnung vergleichbar der Festangestellten im Betrieb verlangen (AÜG §10,4). „Ich habe den Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages um Überprüfung der Beurteilung der rechtlichen Situation gebeten“ zeigt Groneberg den weiteren Verlauf der Debatte auf.
„Es darf nicht sein, dass weiterhin die Not der Menschen besonders in den osteuropäischen Staaten ausgenutzt wird, um sie damit in ausbeuterische Arbeitsverhältnisse zu „zwingen“, die einer modernen Sklaverei gleichkommen. Meiner Ansicht nach müssen, um dieses für die Zukunft auszuschließen, die Rechtsvorschriften präzisiert werden“, stellt Groneberg abschließend fest und verspricht: „Ich werde mich weiterhin für eine angemessene Entlohnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Lebensmittelindustrie einsetzen und für würdige Arbeits- und Lebensbedingungen streiten“